Rechenschieber

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Lahn-Dill (AWLD),
Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrW-/AbfG, für direkt angelieferte Abfälle


1. Geltung der Bedingungen

(1) Die Entsorgung von direkt angelieferten Abfällen durch die AWLD auf privatwirtschaftlicher Basis erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen als angenommen.

(2) Gegenbestätigungen des Anlieferers von Abfällen unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der AWLD schriftlich bestätigt werden.

(3) Sollte irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


2. Anlieferung

(1) Die AWLD nimmt die im Anhang aufgeführten Abfälle zur Entsorgung und Verwertung an, soweit die Anforderungen nach den gesetzlichen Vorgaben (DepV, etc.), Betriebsordnungen und nach diesen Geschäftsbedingungen eingehalten werden.

(2) Wird nach dem Entladen der Abfälle festgestellt, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden, nimmt der Anlieferer die Abfälle wieder auf. Ist er dazu nicht bereit oder in der Lage, entsorgt die AWLD ordnungsgemäß auf Kosten des Abfallerzeugers.

(3) Soweit produktionsspezifische Abfälle der AWLD zur Entsorgung überlassen werden sollen, sind sie getrennt zu halten. Soweit Bauabfälle der AWLD zur Entsorgung überlassen werden sollen, sind Bauschutt (mineralische Stoffe), Baustellenabfälle (sonstige Stoffe), Bodenaushub, bitumen- und teergebundener Straßenaufbruch getrennt zu halten. Asbesthaltige Bauabfälle sind getrennt zu halten. Soweit Friedhofsabfälle der AWLD zur Entsorgung überlassen werden sollen, sind Restabfälle, Bioabfälle, Hohlglas, Leichtstoffe, Papier und Erdaushub voneinander getrennt zu halten.

(4) Die Abfälle gehen in das Eigentum der AWLD über, sobald sie bei der dafür bestimmten  Anlage oder Einrichtung angenommen sind. Als angenommen zur weiteren Entsorgung in den dafür zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise in vorgesehene Container bzw. auf vorgesehene Flächen abgekippt und nicht unmittelbar zurückgewiesen wurden.

(5) Die AWLD ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(6) Werden Abfälle erstmalig bzw. regelmäßig in größerer Mengen an den Anlagen angeliefert, hat der Besitzer der AWLD die Anlieferung bzw. bevorstehende Veränderungen hinsichtlich Menge, Zusammensetzung und Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass die AWLD die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.

(7) Von der AWLD beauftragte Abfuhrunternehmen sind verpflichtet, ausschließlich die Behelfsausfahrt Aßlar-Bechlingen (A 45) zur An- und Abfahrt an die Abfallentsorgungsanlage zu nutzen, soweit Abfallanlieferungen nicht aus dem direkten Einzugsgebiet der Abfallentsorgungsanlge erfolgen.


3. Entgeltbemessung

(1) Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem Produkt des Betrages des Gewichts oder Volumens der angelieferten Abfälle und dem jeweiligen Preis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gewicht wird ermittelt, indem das Fahrzeug, mit dem der Abfall angeliefert wird, vor und nach dem Entladen der Abfälle gewogen wird. Kann das Gewicht nicht durch Wiegen ermittelt werden, wird es geschätzt. Das Volumen wird durch Ermessen ermittelt.

(3) Für die Annahme von Abfällen in geringen Mengen wird eine Pauschale erhoben werden.


4. Preise

(1) Die Berechnung der Entgelte geschieht gemäß aktueller Preisliste.

(2) Die Entgelte verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


5. Entgelterhebung

(1) Das Entgelt wird vom Erzeuger oder Transporteur der Abfälle geschuldet.

(2) Das Entgelt wird per Rechnung erhoben.

(3) Das Entgelt kann auch bar entrichtet werden.

(4) Die AWLD behält sich vor, die Rechnungen auf elektronischem Weg zu ermitteln.

(5) Die Rechnungen sind sofort mit Rechnungserhalt fällig.

(6) Gerät der Zahlungspflichtige mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, kann die AWLD bei zukünftigen Anlieferungen Vorkasse verlangen.


6. Haftung

(1) Die AWLD haftet nur für Schäden, die typischerweise bei der Benutzung einer Abfallentsorgungsanlage entstehen. Sie haftet nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung ist für Personen- und Sachschäden auf 5,0 € Mio. für Vermögensschäden auf 50.000 € begrenzt.


7. Gerichtsstand

Soweit der Erzeuger bzw. Anlieferer der Abfälle Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Wetzlar.


Wetzlar, 03.05.2017

Frank Dworaczek
1. Betriebsleiter